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Umsatzsteuer in Belgien / 5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Ferdinand Huschens
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Allgemeine Auskünfte zur Rechnungserteilung können beim Bureau central de TVA pour assujettis étrangers (s. 2.1) eingeholt werden. Die Regelungen zur Rechnungserteilung finden sich auch auf der Webseite www.fisonet.fgov.be unter "Taxe sur la valeur ajoutée", anschließend "Legislation", dann "Code de la TVA", dann "Code de la TVA version 2003" und anschließend "Chapitre III". Unter Rubrik "legislation" finden sich unter "Arrêtés royaux T.V.A." auch Königliche Erlasse zur MwSt bzw. unter der Rubrik "Circulaires" auch Rundschreiben und unter der Rubrik "Manuel T.V.A." das MwSt-Handbuch.

Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der auf die Entstehung eines Steueranspruchs in Bezug auf den Gesamtpreis oder einen Teil des Preises für die Leistung folgt. Darüber hinaus muss die Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats nach dem Datum der Lieferung ausgestellt werden. Wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung ganz oder teilweise angezahlt wird, muss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats nach dem Datum der Anzahlung ausgestellt werden.

Die Rechnung muss die in Artikel 226 MwStSystRL aufgezählten Angaben umfassen. Es muss immer (wenn vorhanden) die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angegeben werden.

Steuerpflichtige müssen einen Korrekturbeleg ausstellen, wenn nach der Rechnungstellung eine Berichtigung erforderlich wird. Der Korrekturbeleg muss sich ausdrücklich und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung beziehen (durch Angabe von Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum der zu berichtigenden Rechnung). Andere auf der ursprünglichen Rechnung enthaltene Angaben, für die keine Berichtigung erforderlich ist, müssen auf dem Korrekturbeleg nicht aufgeführt werden. Wird ein B...

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