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Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick / 4.2 Prüfung anhängiger Verfahren

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zum Jahreswechsel sollten immer auch die wichtigen, gerade beim EuGH oder beim BFH anhängigen Verfahren beachtet werden – um ggf. für Vorjahre noch durch einen Einspruch die Festsetzungsverjährung zu hemmen. Wichtige Fragen, die derzeit vom EuGH bzw. vom BFH zu klären sind, sind insbesondere:

  • Die Frage, ob bei Hotelleistungen[1] ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist oder ein sog. Aufteilungsgebot zur Anwendung kommen kann, wenn neben der Übernachtungsleistung auch noch Frühstücksleistungen, Zugang zum Spa-Bereich oder Parkplatzüberlassung angeboten werden, beschäftigt weiterhin den EuGH. Nachdem der EuGH[2] entschieden hatte, dass bei der einheitlichen Überlassung eines Gebäudes mit einer darin befindlichen Betriebsvorrichtung keine Aufteilung in unterschiedlich besteuerte Leistungselemente vorgenommen werden darf, wenn es sich um ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis handelt, hat der BFH[3] in insgesamt 3 Verfahren den EuGH zu dem Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe angerufen.

     
    Hinweis

    Schlussanträge der Generalanwältin liegen vor

    Mittlerweile sind die Schlussanträge der Generalanwältin[4] in den verbundenen Verfahren veröffentlicht worden. Die Fragen des BFH nach der Behandlung der Parkplatzüberlassung bzw. des kostenfreien Zugangs zum Spa-Bereich wurden von der Generalanwältin dadurch abgeblockt, dass der BFH diese Leistungen als "kostenlos" bezeichnet hatte und damit für die Generalanwältin eine nicht steuerbare Leistung vorliegen würde. Bei den Frühstücksleistungen sieht sie eine Trennbarkeit, sodass die national von der Finanzverwaltung angenommene Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sich wohl auch vor dem EuGH durchsetzen wird.

  • Der EuGH muss sich außerdem mit der Frage beschäftigen, ob sog. Kaffeefahrten als Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG anzusehen sind. Bei der ...

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