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Umlage-Beschluss: Rückwirkende Änderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Beschluss, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern, entspricht in der Regel keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen am 21.9.2021, mit Wirkung ab dem 1.1.2019 die Kosten wie folgt umzulegen:

  • Kaltwasser und Abwasser verbrauchsabhängig
  • Kabel-TV/Rundfunk-Versorgung nach der Anzahl der Einheiten
  • Verwalter nach der Anzahl der Einheiten
  • mit Blick auf einen Beschluss, wonach dem Verwalter ab 2017 für die jährliche Erstellung von Steuerbescheinigungen nach § 35a EStG eine besondere Vergütung (derzeit 4 EUR zzgl. Umsatzsteuer) pro Einheit zusteht, die hierdurch entstehenden Kosten nach der Anzahl der Einheiten
  • Sondervergütungen oder Aufwendungsersatzansprüche des Verwalters nach dem Verursachungsprinzip

Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Zwar bestehe eine Beschlusskompetenz für eine rückwirkende Änderung eines Umlageschlüssels, selbst dann, wenn bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume betroffen seien. Ein Beschluss, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern, entspreche aber keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, der für die von der HeizkostenV erfassten Kosten Änderungen des Verteilungsmaßstabes nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums für zulässig erkläre, sei eine auf diese Kostenpositionen beschränkte Ausnahmevorschrift, die mangels Regelungslücke nicht entsprechend herangezogen werden könne. Der darin enthaltene Rechtsgedanke fließe allerdings in die Bewertung einer rückwirkenden Änderung als ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln ein, insbesondere dort, wo verbrauchsabhängig abgerechnet werde und sich damit bei rückwirkender Änderung gegebenenfalls Kosteneinsparungsbemühungen einzelner Wohnungseigentümer nachträglich als frustriert erweisen könnten. Vertrauenssc...

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