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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 9 Der Auskunftsanspruch, § 1686 BGB

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Erstmals ist der Auskunftsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 in das Gesetz eingefügt worden, und zwar als § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für die ehelichen und als § 1711 Abs. 3 BGB a. F. unter Verweisung auf § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für nichteheliche Kinder.

Danach bestand der Anspruch nur bei berechtigtem Interesse. Auskunft konnte auch nur verlangt werden, "soweit ihre Erteilung mit dem Wohl des Kindes vereinbar" war.

Im Zuge der Neuregelung des gesamten Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12. 1997 ist der Auskunftsanspruch neu gefasst worden. § 1686 BGB gilt nunmehr für alle Kinder, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Auskunft kann nunmehr verlangt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Er gilt für Eltern, nicht für weitere Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB.

Für Streitigkeiten ist nunmehr, anders als seit 1980, nicht mehr das Vormundschaftsgericht sondern das Familiengericht zuständig.

Der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes hat zunächst den Zweck einer Ergänzung zur Umgangsverantwortung, vor allem bei kleineren Kindern, die nicht oder nicht ausreichend selbst über sich Auskunft geben können, aber auch für Informationen über das Kind, das diese nicht selbst geben kann (z. B. über behandlungsbedürftige Krankheiten).

Die zweite Funktion besteht im Ersatz (zum Umgang), wesentlich beispielsweise bei großer räumlicher Entfernung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil, aber auch bei Ausschluss oder Einschränkung des Umgangsrechts.

Der Auskunftsanspruch steht aber insgesamt als selbstständiges Recht neben dem Umgangsrecht und kann demgemäß selbstständig geltend gemacht werden.

9.1 Auskunftsrecht und Auskunftspflicht

Zur Auskunft berechtigt ist ...

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