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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 3.2.1 Grundsätze

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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§ 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" (Johannsen/Heinrich/Jaeger, Familienrecht, § 1685 Rn. 1) auszulegen ist.

Nach § 1685 Satz 2 gilt dies für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Voraussetzung für die Gewährung des Umgangsrechts des biologischen Vaters war somit stets, dass bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Gab es keine Beziehung oder konnte der Vater eine Beziehung nicht aufbauen, bleibt ihm der Kontakt verwehrt. Nach den beiden in der Begründung des Entwurfs (S. 6 u. 7) genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war dies zu ändern. Nach den Entscheidungen des EGMR war nicht mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm der Zustand, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht aufgebaut wurde, nicht zuzurechnen ist.

In der Konsequenz wurde das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit Einführung des § 1686a BGB geregelt, dass dieser, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, er aber durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will,

  1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
  2. bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen ...

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