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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch / 1.3.9.1 Abänderungsgrund

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Geht es um die Fortsetzung eines seit längerer Zeit gut funktionierenden Wechselmodells, das dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist zu prüfen, worauf die nunmehrige Ablehnung des Wechselmodells beruht.[1] Die Auswirkungen der Ablehnung durch einen Elternteil auf die Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft gegenüber dem anderen und damit auf das Kindeswohl sind besonders zu untersuchen.[2] Sind Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation noch vorhanden, lediglich z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für sich allein die Triebfeder jetziger Ablehnung, kann ein funktionierendes Wechselmodell nicht – zum Schaden des Kindeswohls – abgeschafft werden. Die Verantwortung für das Kindeswohl ist vorrangige Pflicht.

Dem entspricht im Übrigen die Regelung des § 166 FamFG. Haben Eltern vergleichsweise ein Wechselmodell vereinbart, das gerichtlich gebilligt wird, weil es dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 S. 2 FamFG),[3] kann eine Aufhebung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB erfolgen.[4]

Dies bedeutet, dass ausschließlich triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe[5] dazu führen können, ein einmal gefundenes, dem Kindeswohl dienendes Umgangsmodell aufzuheben. Der bloße Wunsch eines Elternteils auf Neuregelung für die Zukunft allein reicht für eine Änderung nach § 1696 BGB nicht aus.[6]

Allerdings ist bei hochstrittigen, das Kind belastenden Elternkonflikten die Abänderung des Wechselmodells in eine Umgangsregelung durchaus möglich und sicherlich auch richtig.

Das OLG Brandenburg[7] hatte sich mit einem hochstrittigen Fall auch mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs durch den Lebensgefährten der Kindesmutter auseinanderzusetzen und als Folge das Wechselmodell in ein Umgangsmodell umgewandelt.

[1] Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2019,...

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