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Übersicht: Personengesellschaften / 3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Dr. iur. Barbara Mayer
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Die Offene Handelsgesellschaft ist der Grundtyp für die Personenhandelsgesellschaften, d. h. Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreibt.

3.1 Gründung

Die OHG wird durch den vertraglichen Zusammenschluss von Personen gegründet, die ein Gewerbe gemeinschaftlich als "Handelsgewerbe" betreiben. Betreiben sie hingegen nur ein sog. Kleingewerbe, handelt es sich um eine GbR (vgl. 2.1). Abgrenzungskriterien sind insbesondere Mitarbeiterzahl, Umsatz und Komplexität der Geschäftstätigkeit. Ist bei einem Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe anzunehmen, bilden mehrere Gewerbetreibende zusammen automatisch eine OHG. Kleingewerbetreibende und Vermögensverwalter können sich auch bewusst für die Rechtsform der OHG anstelle der GbR entscheiden. Ein ideeller Zweck kann hingegen nie den Gesellschaftszweck einer OHG darstellen.

3.2 Registerpflicht

Die OHG muss sich ins Handelsregister eintragen lassen; die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch; die Gründung ist schon vor der Eintragung wirksam. Die Eintragung muss u. a. Firma und Sitz der Gesellschaft, sowie die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter beinhalten, sowie ihre jeweilige Vertretungsbefugnis.

3.3 Eigenkapital und Kapitalaufbringung

Ebenso wie bei der GbR ist bei der OHG kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter entscheiden selbst, ob und welche Vermögenswerte sie in die Gesellschaft einbringen wollen. Die Eigenkapitalausstattung kann dabei frei nach den wirtschaftlichen Umständen und Gegebenheiten gewählt werden.

3.4 Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Davon kann jedoch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag umfassend abgewichen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis kann beliebig erweitert und eingeschränkt werden, z. B. begrenzt auf bestimmte Geschäfte und Ressorts...

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