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Überbau: Was gilt?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen 2 benachbarten Grundstücken mit öffentlich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine solche Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers i. S. v. § 912 BGB ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festgelegt wird.

2 Normenkette

§ 912 BGB

3 Das Problem

K ist seit dem Jahr 2018 Eigentümerin des Grundstücks 1. Sie beabsichtigt, das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Nachbargrundstück 2 ist seit Langem in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Jahr 1990 errichteten die damaligen Wohnungseigentümer einen Anbau als Windfang mit Glasfront. Der Verlauf der Grundstücksgrenze war weder durch einen Grenzstein markiert, noch wurde vor Errichtung des Anbaus die Grenze förmlich vermessen. Unstreitig ist, dass der Anbau die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück um 0,2 – 0,3 m überbaut. K meint, mangels damaliger Grenzfeststellung müsse sie den Überbau nicht dulden und klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer auf Herausgabe. An ihrem Recht würde auch eine Vereinbarung zwischen den damaligen Eigentümern nichts ändern. Darüber hinaus behauptet K, der Anbau werde baurechtswidrig als Wartezimmer genutzt. Zudem entspreche er nicht den erforderlichen Brandschutzvorschriften.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K habe keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe des überbauten Grundstücksteils und Duldung des Abrisses. K habe den Überbau entsprechend § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Hiernach habe der Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahr...

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