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Trampolin

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Gängiger Alltag in der Verwalterpraxis sind gewisse Eigenmächtigkeiten von Wohnungseigentümern – egal, ob es sich um bauliche Veränderungen, das Aufstellen von Garderoben und Schränken bis hin zu Sport- und Spielgeräten handelt. Problematisch können diese dann werden, wenn sie ein Gefährdungspotenzial bergen und insoweit die Verkehrssicherheit tangieren. Dann aber können auch solche Maßnahmen zum Problem werden, die nicht als bauliche Veränderung zu qualifizieren sind, aber aufgrund ihres Nutzungszwecks ebenfalls ein Gefährdungspotenzial bergen. Dies ist insbesondere beim Aufstellen von Trampolinen der Fall. Abhängig vom konkreten Einzelfall ist hier nicht der fehlende Gestattungsbeschluss das eigentliche Problem, sondern vielmehr die Tatsache, dass das Trampolin schlicht vorhanden ist. Dieses nämlich stellt abhängig vom konkreten Einzelfall den Gefahrenherd dar, der auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Aufstellen des Trampolins nicht als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist.

1 Grundproblem

Beim Aufstellen eines Trampolins im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sind im Wesentlichen 2 Aspekte zu beachten, nämlich die Errichtung selbst und das von einem Trampolin allgemein ausgehende Gefährdungspotenzial. Verfügt das Trampolin über ein ausreichend hohes Außennetz und ist es verschließbar, können etwaige Gefahren minimiert werden. Handelt es sich lediglich um ein transportables Kleingerät, das nach seiner Nutzung vom Wohnungseigentümer wieder entfernt wird, dürften sich die nachfolgend dargestellten Probleme ohnehin nicht stellen. Wie stets, kommt es auch hier auf die Maßgaben des konkreten Einzelfalls an.

1.1 Bauliche Veränderung

Bezüglich der Frage, ob es sich beim Aufstellen eines Trampolins um eine bauliche Veränderung handelt, wird allgemein danach unterschieden, ob das Trampolin fes...

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