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Terrasse / 2.2 Dachterrassen

Alexander C. Blankenstein
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Da Dachterrassen lediglich bezüglich des Bodenbelags und der Innenflächen der Brüstungen Sondereigentum sein können, trifft die Erhaltungslast für sämtliche übrigen (konstruktiven) Bereiche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch eine exklusive Kostenbelastung des Wohnungseigentümers geregelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Exklusive Kostenbelastung

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.[1]

Den Wohnungseigentümern ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz eingeräumt, die Wohnungseigentümer mit den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum auch dauerhaft exklusiv zu belasten. Maßgeblich ist insoweit, dass die betroffenen Wohnungseigentümer Gebrauch von den insoweit betroffenen Flächen bzw. Bereichen machen oder die Möglichkeit des Gebrauchs hieran haben.[2]

[1] BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 163/17.
[2] BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 81/23, NJW 2024, 1587.

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