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Teilrente 99,99 % und Arbeitsentgelt - das Münchener Modell / V. Reha-Ausschluss – Übergangsgeld

Stephan Rittweger
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Rz. 46

Wer eine Maßnahme der Rehabilitation für länger als den Fortzahlungszeitraum nach den EFZG in Anspruch nimmt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld vom Rententräger. Dessen Zuständigkeit nach 15 Jahren Beschäftigungsdauer wird im Münchener Modell regelmäßig eröffnet sein.

Allerdings bestimmt § 12 SGB VI einen Leistungsausschluss zum Übergangsgeld:

 

§ 12 Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

…

2. … eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,

…

Wer also wie im Münchner Modell eine Teilrente von mehr als 66,66 % beantragt hat oder bezieht, erhält kein Übergangsgeld, keine Leistungen der Rentenversicherungsträger.

Auch ein Wechsel von 99,99 % auf 66,65 % (oder weniger) Teilrente vor Reha-Antrag wird wegen des Wortlauts "… oder beantragt haben …" eine abschlägige Entscheidung des Rententrägers begründen können.

 

Hinweis für die Praxis:

Vom Reha-Ausschluss nach § 12 SGB VI sind allerdings Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation der Krankenkassen nach § 40 SGB V nicht erfasst. Erfordern z.B. onkologische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit über den Fortzahlungszeitraum des EFZG hinaus eine medizinische Reha, besteht während deren Dauer ein entsprechender Leistungsanspruch.

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