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Teil B: Rechtsbehelfe / 8 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Dinglicher Arrest [Rdn 133]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Anordnung und Vollziehung der Beschlagnahme nach § 111c sowie des dinglichen Arrestes gem. § 111d ist insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gängige Praxis geworden.
2. Die Anordnung der Beschlagnahme nach § 111b Abs. 1 bzw. des Vermögensarrestes nach § 111e ist nicht ausschließlich dem Richter vorbehalten, sondern kann bei Gefahr im Verzug auch von der StA getroffen werden. Deshalb ist bei der Wahl des Rechtsbehelfs folgende Differenzierung geboten.
3. Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung hat der Betroffene über § 111k Abs. 3 ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen.
4. Das Verfahren bei der Herausgabe beweglicher Sachen (§ 111n) ist in § 111o geregelt. Für Rechtsbehelfe gilt § 111o Abs. 2.
5. Schließlich sieht § 111p Abs. 5 vor, dass auch gegen die staatsanwaltliche Anordnung der Notveräußerung nach § 111p Abs. 1 u. 2 sowie gegen die Anordnung zu ihrer Durchführung gem. § 111p Abs. 4 S. 1 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist.
 

Rdn 134

 

Literaturhinweise:

Bielefeld/Handel, Das Verfahren der Opferentschädigung nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung – Chance und Risiko zugleich, wistra 2019, 9

Blanke-Roeser, Das Unterbleiben der Vollstreckung von Nebenfolgen nach dem neuen § 459g Abs. 5 StPO – Systematik und Auslegung, StV 2019, 776

Buchholz/Weber, Die Vollziehung des Vermögensarrestes, NStZWiSt 2020, 306

Cordes, Erläuterungen der Voraussetzung zur Anordnung eines strafprozessualen Vermögensarrestes, NZWiSt 2021, 45

Deutscher, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, StRR 9/2017, 4

ders., Strafrechtliche Vermögensabschöpfung, ZAP F 21, S. 301 ff.

Fette, Reform der Rückgewinnungshilfe, PStR 2007, 8

Fromm, Der neue § 29a OWiG ("Einziehung des W...

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