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Teil H: Personen- und Berufsgruppen, Fahrerlaubnisrecht / 78 Familie, Kinder, Unterhalt [Rdn 863]

Thomas Röth, Dr. Tobias Lubitz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB).
2. Unterhalt ist geschuldet, soweit Bedürftigkeit besteht.
3. Macht das volljährige Kind geltend, es sei trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, den eigenen Bedarf zu decken, ist zu prüfen, ob es schuldhaft bedürftig ist.
 

Rdn 864

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 732.

 

Rdn 865

1. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Das ist der gesetzgeberische Grundsatz, aufgrund dessen Eltern ihren Kindern Unterhalt zu gewähren haben.

 

Rdn 866

2. Unterhalt ist geschuldet, soweit Bedürftigkeit besteht. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

 

Rdn 867

a) Bei der Frage, ob jemand außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist einerseits auf die realen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, andererseits gegebenenfalls auf fiktive wirtschaftliche Verhältnisse.

 

Rdn 868

b) Geht es um den Unterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder, so haben diese das Recht (und die Pflicht), zunächst einen Schulabschluss zu erreichen und eine Ausbildung zu absolvieren, bevor von ihnen verlangt werden kann, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Bedarf selbst decken, d.h. ihr Leben selbst finanzieren (Grüneberg/von Pückler, BGB, § 1602 Rn 5).

 

Rdn 869

c) Wie minderjährige unverheiratete Kinder behandelt werden volljährige unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rdn 870

d) Faktisch ebenso behandelt werden Kinder, die zwar volljährig sind, aber noch ihre Ausbildung durchlaufen (Grüneberg/von Pückler, BGB, § 1602 Rn 6).

 

Rdn 871

e...

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