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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Verwaltungsunternehmen stehen sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht vor bislang nie da gewesenen Herausforderungen. Die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik, die Sicherung der Energieversorgung und die Inflation stehen technisch überalterten Gebäuden, einem zunehmenden Fachkräftemangel und insbesondere Wohnungseigentümern gegenüber, die von der aktuellen Gesetzesflut verunsichert sind und die für Sanierungen erforderlichen Finanzmittel vielfach nicht aufbringen können und/oder möchten.

Verwalter benötigen mehr denn je nicht nur ein fundiertes rechtliches Wissen, sondern auch technisches Know-How, um den "1,5-Grad-Klimaschutzpfad" gemeinsam mit den von ihnen verwalteten Gemeinschaften gehen zu können.

Dieser Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Möglichkeiten, im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen zielführende Beschlüsse herbeiführen und umsetzen zu können.

1 Vorbemerkung

Die Fragen und Probleme, die sich aus der Erhaltung[1] des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen modernisierender Instandsetzung/Erhaltung, Modernisierung und gegebenenfalls anderer baulicher Veränderung ergeben, treffen einen "Lebensnerv" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Modernisierende Instandsetzung

Der Gesetzgeber wollte die frühere modernisierende Instandsetzung im Sinne des § 22 Abs. 3 WEG a. F. mit dem WEMoG ab 1.12.2020 bei der neu kodifizierten baulichen Veränderung[2] und nicht bei der Erhaltung[3] erfassen. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG würde aber nur solche modernisierenden Instandsetzungen erfassen, die sich in 10 (bis max. 15) Jahren – ex ante betrachtet – auch amortisieren.

Vorzugswürdig ist es, die frühere modernisierende Instandsetzung als einen Unterfall des § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (modernisierende Erhaltung) zu betrachten, da die gegen...

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