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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.4.4.3 Einbruchsschutz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG)

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Gemeint sind angemessene – dies verhindert "Fort-Knox-ähnliche Zustände" – bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung z. B. Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann etwa die Erlaubnis zur Errichtung von einbruchsschützenden Anlagen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen der WE-Anlage beansprucht werden, z. B. ein Schließsystem an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauseingangstür. Auch Maßnahmen, die nur eine psychologische Sicherheit für den Erdgeschossbewohner bedeuten, fallen hierunter (z. B. Rollläden mit einfachen Kunststofflamellen).

Video-Überwachung

Zur Video-Überwachung entschied der EuGH,[1] dass EU-Recht nationalen Vorschriften nicht entgegenstehe, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 entspricht.

[1] EuGH v. 11.12.2019, C 708/18, ZWE 2020, 337 = BB 2020, 1.

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