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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.4.4 Privilegierte bauliche Veränderungen

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Durch Vereinbarung ist es möglich, weitere privilegierte Maßnahmen über § 20 Abs. 2 WEG hinaus zu schaffen. Gerade bestimmte energetische Maßnahmen können – eine Gesetzesänderung antizipierend – durch einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers flankiert werden.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Anspruch auf angemessene Veränderungen und enthält einen abschließenden Katalog sog. privilegierter Maßnahmen; ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter.[1]

Der Begriff "bauliche Veränderung" ist weit zu verstehen; von ihm werden auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes erfasst.

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.4.2021, 2-13 S 133/20, ZMR 2021, 760.

4.4.4.1 Barriere-Reduzierung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG)

Hierzu zählen solche baulichen Veränderungen, die "Menschen mit Behinderungen" – Behinderung ist hier nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen – den Gebrauch der Mietsache erleichtern, nämlich Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen zumindest eine Erleichterung sind. Barrierefreiheit i. S. d § 4 BGG muss nicht erreicht werden.

Diese Maßnahmen können anlasslos verlangt werden. Auf individuelle körperliche Defizite eines Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nicht an.[1]

Erfasst werden solche baulichen Maßnahmen und Anlagen, verkehrsmitteltechnische Gebrauchsgegenstände etc., die für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und i. d. R. ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Wegen der Zugangserleichterung z. B. für Patienten und Kunden mit (Geh-)Behinderungen besteht dem Grunde nach oft ein Anspruch auf eine Rollstuhlrampe im Zugangsbereich zum Aufzug.

Der in das Wohnungseigentumsrecht übertragene Rechtsgedanke des § 554a BGB a. F. hat zur Anerkennung des Anspruchs des betroffenen Eigentümers oder...

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