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Systemelemente des Occupational Health- and Risk-Managem ... / 3 Planung und Umsetzung

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3.1 Verpflichtungen

Die Organisation entwickelt Verfahren, um alle für sie einschlägigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit nach dem jeweils aktuell gültigen Stand zu ermitteln. Sie dokumentiert diese Verpflichtungen in einem Verzeichnis der Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtungen ableiten (vgl. Teil B: Nr. 2.9).

Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, aus Unfallverhütungsvorschriften, aus veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und Vorgaben der Überwachungsbehörden, der Unfallversicherungsträger oder Sachverständigen. Grundlegende öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Chemikaliengesetz mit den zugehörigen Verordnungen, die Störfallverordnung oder die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) "Grundsätze der Prävention" BGV A1 bzw. GUV-V A1.

Bei der Ermittlung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen berücksichtigt die Organisation Art und Umfang ihrer Tätigkeiten (vgl. Teil B: Nr. 3.2), ihre betrieblichen Gefahren und Risiken (vgl. Teil B: Nr. 3.3) sowie ihre Unternehmensstruktur.

Die Organisation ermittelt weitere, nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Hinblick auf den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit, die sich aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen, aus Normen, aus den technischen Regelwerken der Fachverbände oder aus betriebsinternen Richtlinien ergeben können. Diese und die Verpflichtungen, die sich die Organisation freiwillig auferlegt, berücksichtigt sie ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

Nicht-öffentliche Verpflichtungen können sich beispielsweise aus den Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen, Normen, technischen Regelwerken der Fachverbände...

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