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Struktur und Grundannahmen des IFRS-Regelwerks / 5.3 Gliederung der GuV bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung

Dr. Norbert Lüdenbach
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Die Pflicht zur Aufstellung einer Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income) kann nach IFRS 18.12 auf zwei Arten erfüllt werden:

  • Nach dem two statement approach bleibt die GuV ein selbstständiges Rechenwerk, dessen Saldo (Gewinn oder Verlust) in die Gesamtergebnisrechnung übertragen wird.
  • Nach dem one statement approach ist die GuV ein unselbstständiger Teil der Gesamtergebnisrechnung.

Die Gliederungsvorschriften für die selbstständige GuV in der ersten Alternative entsprechen jedoch denen für den GuV-Teil in der zweiten Alternative. Insoweit bleibt zunächst die Gliederung der GuV bzw. des GuV-Teils zu kommentieren. Soweit nachfolgend von der "GuV" geredet wird, ist zugleich der "GuV-Teil" der Gesamtergebnisrechnung gemeint. Wegen der Gesamtergebnisrechnung im Übrigen wird auf Kap. 2.5.4 verwiesen.

Mit IFRS 18 sind die formellen Anforderungen an eine Mindestgliederung gegenüber IAS 1 nicht nur hinsichtlich Zwischensummen und spezifisch IFRS 9 und IFRS 17 betreffender Posten (IFRS 18.75) erweitert worden, sondern v. a. insoweit, als die Aufschlüsselung des operativen Ergebnisses nach Art (Gesamtkostenverfahren – GKV) oder Funktion (Umsatzkostenverfahren – UKV) nunmehr zwingend in der GuV selbst zu erfolgen hat (IFRS 18.78). Eine mixed presentation, also die Erfassung einiger Aufwendungen nach GKV, anderer nach UKV, ist unter der Bedingung zulässig, dass in einem einzigen Posten (one line item) keine Vermischung beider Verfahren stattfindet (IFRS 18.79). Bei Wahl der Umsatzkostenmethode für einzelne oder alle Aufwendungen sind bestimmte Aufwendungen gleichwohl zusammengefasst in einer einzigen Anhangangabe (one note) nach ihrer Art aufzuschlüsseln (IFRS 18.83).

Die Entscheidung zwischen UKV und GKV ist nach IFRS 18 kein explizites Wahlrecht. Vielmehr soll die ...

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    1 Ausweisvorschriften 1.1 Allgemeine Vorschriften Die allgemeinen Vorgaben zur Gliederung der GuV bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung ergeben sich aus IFRS 18. Grundlage ist die Unterscheidung in ein operatives, investives und finanzielles ...

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