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Stromdiebstahl – Laden von E-Auto mit Allgemeinstrom nicht immer Kündigungsgrund

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Trotz wiederholt unerlaubter Stromentnahme aus einer Allgemeinsteckdose eines Mehrfamilienhauses zum Aufladen eines E-Autos liegt eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung des Mieters (noch) nicht vor, wenn der Mieter vor der Kündigung nicht abgemahnt wurde, der Schaden geringfügig (hier: unter 50 EUR) ist und der Mieter sofort eine Ausgleichszahlung in mehrfacher Höhe des Schadens angeboten hat.

2 Normenkette

BGB §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2

3 Das Problem

Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Dies ist der Fall bei Diebstählen innerhalb des Anwesens; auch beim sog. Stromdiebstahl, d. h. Entnahme von Strom aus der Leitung eines Mietshauses für die eigene Wohnung (so bereits LG Köln, Urteil v. 17.3.1994, 1 S 251/93, NJW-RR 1994, 909). Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung auch gerechtfertigt, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten sich der Mieter zurechnen lassen muss, seine Wohnung über ein an die von ihm wieder in Betrieb genommene Baustromversorgung angeschlossenes Kabel mit Strom versorgt (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 10.2.2015, 11 C 103/14, GE 2015, 390).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Leverkusen entschiedenen Fall hatte der Mieter sein E-Auto, einen sog. Plug-in-Hybrid, mehrfach an der Allgemeinsteckdose im Keller aufgeladen. Obwohl der Mieter dies sofort nach Beanstandung durch Bewohner des Hauses unterließ, sich entschuldigte und versprach, das Auto dort nicht mehr zu laden, beharrte der Vermieter auf seiner fristlosen Kündigung. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Entscheidend war, dass der Mieter sein Fehlverhalten sofort eingestanden und sich entschuldigt hatte, wodurch keine Wiederholungsgefahr b...

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