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Strahlenschutz am Arbeitsplatz VI: Strahlenanwendung in ... / 2.1 Messung der Personendosis

Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
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Gemäß § 64 ff. StrlSchV besteht die Verpflichtung die Körperdosis zu ermitteln.

Dies geschieht i. d. R. mit

  • einem Dosimeter, das bei einer (von der Behörde bestimmten) Messstelle anzufordern ist, oder
  • einem Dosimeter, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird und dessen Verwendung von der zuständigen Behörde gestattet wurde.

Dies gilt – mit Ausnahme natürlich des Patienten – für alle Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich der Röntgenanlage aufhalten, also ggf. auch für den untersuchenden Arzt selbst. Das ist z. B. bei radiologisch kontrollierten ärztlichen Eingriffen der Fall.

Zur Tragepflicht als solcher kommt dann noch die fast triviale Forderung, dass die Dosimeter an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche getragen werden müssen, i. d. R. an der Vorderseite des Rumpfs (§ 66 Abs. 22 StrlSchV). Wenn allerdings durch fundierte Abschätzung sichergestellt werden kann, dass eine effektive Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr nicht erreicht wird, dann kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Dosimeterpflicht zulassen. Das wird vornehmlich in zahnärztlichen Bereichen zur Anwendung kommen.

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