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Störung des gemeinschaftlichen Eigentums: Unterlassung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a Abs. 2 WEG befugt, im Wege der Klage gegen einen Nachbarn vorzugehen, der das gemeinschaftliche Eigentum stört.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG; §§ 917, 1004 BGB

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es einen Weg. Er ist nicht öffentlich gewidmet. Es besteht eine Baulast. Die Nachbarn B gebrauchen diesen Weg täglich, sowohl zu Fuß als auch mit ihren Autos als Zugang zu ihrem Grundstück. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K meint, die Wohnungseigentümer hätten gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K sei zur Prozessführung berechtigt. Sie handele in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 9a Abs. 2 WEG für die jeweiligen Eigentümer des Weges. Bei dem Unterlassungsanspruch handele es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folge. Die Verwaltung könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch ohne einen Beschluss, der sie dazu ermächtige, vertreten.

Den jeweiligen Eigentümern stehe gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung (§ 903 BGB) sei gegeben. Die Beklagten benutzten das gemeinschaftliche Eigentum, indem sie ohne Erlaubnis der Eigentümer oder ein Wegerecht über den Weg fahren oder gehen. Aus der Baulast lasse sich ein Wegerecht nicht ableiten. Es bestehe auch keine Duldungspflicht i. S. v. § 1004 Abs. 2 BGB. Eine Duldungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus § 917 BGB. Denn eine Verbindung sei nicht notwendig, wenn das Grundstück bereits über einen ausreichenden anderweitigen Zugang zu öffentlichen Wegen verfüge, möge dieser auch weniger bequem bzw. seine Benutzung kostspieliger sein als die gewünschte Verbindung. Der Grundstückseigentümer müsse grundsätzlich zunächst alle anderen wirtschaf...

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