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Störender Wohnungsnachbar

Wiebke Först
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die räumliche Nähe in Mehrparteienhäusern führt unweigerlich dazu, dass jeder Bewohner mehr oder weniger intensiv an dem Leben der Nachbarn teilnimmt. Auch bei modernster Dämmung und Isolation ist nicht zu vermeiden, dass Geräusche aus den angrenzenden Räumen wahrgenommen werden. Ein gewisses Maß an Beeinträchtigung ist als Partei eines Mehrfamilienhauses einfach hinzunehmen. Was aber, wenn die Beeinträchtigungen über das übliche Maß hinausgehen oder aber die beteiligten Personen alleine wegen des unterschiedlichen Lebensstils aneinandergeraten. So hat sicher die junge Familie einen anderen Rhythmus als die Studenten-WG, sodass hier Konflikte teilweise vorprogrammiert sind und nicht selten auf dem Rücken des Verwalters ausgetragen werden. Grundsätzlich sind 4 verschiedene Konstellationen denkbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG.

1 Störender Eigentümer – beeinträchtigter Eigentümer und umgekehrt

In diesem Fall ist der Konflikt auf Ebene der Wohnungseigentümer zu klären. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, ihr Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt § 1004 BGB.

Wird durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers auch gegen Vorschriften der Hausordnung verstoßen, stehen dem einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Störer seit Inkrafttreten des WEMoG keine Individualansprüche mehr zu, da seither die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bzw. sein Sondereigentum durch das Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar beeinträchtigt wird. Dann steht dem in seinem Sonderei...

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Unterlassungsansprüche
Unterlassungsansprüche

Zusammenfassung Begriff Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem ...

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