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Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer) / 2 Steuerabzugspflicht

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Abzug von 15 %

Der Empfänger einer Bauleistung ist, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, grundsätzlich verpflichtet, von dem für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrag einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die Bauleistung im Inland erbracht wurde. Den Steuerabzugsbetrag hat er an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.

2.1 Bauleistungen

Begriffsdefinition Bauleistungen

Bauleistungen

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Begriffsdefinition Bauwerk

Bauwerk

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Brücken
  • Straßen
  • Tunnel
  • Versorgungsleitungen
  • Windkraftanlagen.

Zu einem Bauwerk können aber auch folgende Sachen gehören:

  • Scheinbestandteile eines Gebäudes (§ 95 BGB)
  • Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG)
  • Technische Anlagen, wenn Sie zum Bauwerk gehören oder ein solches darstellen.[1]

Bauleistungen: auch Reparaturen können Bauleistungen sein

Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten

Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanzveränderung i. S. einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten.

Bauleistungen sind u. a.[2]:

  • der Einbau von Fenstern und Türen
  • der Einbau von Boden...

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