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Steuer Check-up 2026 / 4.8 Körperschaftsteuerliche Organschaft: Beteiligung von atypisch stillen Gesellschaftern

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Bisher noch nicht eindeutig geklärt sind die Auswirkungen von atypischen Beteiligungen an Organgesellschaften bzw. Organträgern auf die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft.

Laut BFH kann eine Kapitalgesellschaft auch dann Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein, wenn sie einen Gewinnanteil an einen atypisch stillen Gesellschafter abführen muss (BFH, Urteil v. 11.12.2024, I R 33/22, BFH/NV 2025 S. 784, in einem Fall, in dem die Organträgerin selbst atypisch still am gesamten Betrieb der Organgesellschaft beteiligt war).

 
Hinweis

Mit dem Urteil widersprach der BFH der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 20.8.2015, BStBl 2015 I S. 649 und OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.1.2013). Vgl. nun aber die geänderte Sicht des BMF durch BMF-Schreiben v. 13.11.2025.

Der BFH begründete dies zunächst damit, dass der in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG vorausgesetzte Gewinnabführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 AktG auf das Zivilrecht verweist, weshalb auf einer ersten Stufe eine zivilrechtliche Betrachtungsweise geboten ist. Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft sind folglich zunächst der wirksame Vertragsabschluss und das Erfüllen der zivilrechtlichen Verpflichtungen (u. a. die Gewinnabführung). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Gewinnabführung ist der Jahresüberschuss i. S. des § 301 Satz 1 AktG und die nach handelsrechtlichen Grundsätzen erfolgte Gewinnermittlung. Im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist der Gewinnanteil des atypisch stillen Beteiligten als Aufwand zu erfassen. Der danach verbleibende Jahresüberschuss stellt den "ganzen Gewinn" nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG dar.

Daran ändere laut BFH auch die zivilrechtliche Qualifikation einer atypisch stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2...

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