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Steuer Check-up 2026 / 2.3.4 Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dort unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Bei Leiharbeitsverhältnissen führt die Frage, ob der Leiharbeitnehmer beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte begründet, regelmäßig mit der Finanzverwaltung zu Streit. Der BFH verneinte diese Frage erneut (BFH, Urteil v. 17.6.2025, VI R 22/23, BFH/NV 2025 S. 1651).

 
Hinweis

Die erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere für die Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Reisekostengrundsätze versus Pendlerpauschale) und damit auch für die Behandlung etwaiger steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse von Bedeutung.

Für die Zuordnung bei Arbeitnehmerüberlassungen sind aus Sicht des BFH die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer relevant. Die Betrachtung der jeweiligen Zeiträume erfolgt hierbei laut BFH ex-ante. Da eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung verboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG a.F. bzw. § 1 Abs. 1b AÜG n.F.), komme eine unbefristete Zuordnung laut BFH nicht in Betracht. Mittelbar komme es auch auf die Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher an, die die Zuordnungsentscheidung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beeinflusse. Nur bei befristeten (Leih-)Arbeitsverhältnissen sei die Annahme einer Zuordnung für die gesamte Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses denkbar. Außerdem erfolgte die Zuordnung im Urteilsfall für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten, so dass auch dieses Kriter...

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