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Speisen und Getränke, umsatzsteuerliche Behandlung / 4.1 Verkauf von Speisen: 7 %ige Lieferung oder 19 %ige sonstige Leistung

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die Lieferung vieler Speisen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt.

Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind.[1] Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob

  • der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
  • der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.

Bestehen die Dienstleistungselemente also

  • nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen,
  • liegt kein Element vor, das aus einer Lieferung eine Dienstleistung macht.

Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz und stellen daher nach Auffassung des EuGH nur geringfügige Nebenleistungen dar, die am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken sind die Umsätze entsprechend (ggf. im Schätzungswege) aufzuteilen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nach dem Verhältnis der (mögl...

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