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Spanien: Balearische Inseln / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
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Rz. 1

Spanien ist in erbrechtlicher Hinsicht ein sog. Mehrrechtsstaat. Einzelne Gebietseinheiten Spaniens – so auch die Balearen – verfügen über ein eigenes Erbrecht. Die Ursprünge eines eigenen, balearischen Zivilrechts reichen bis ins 13. Jahrhundert zurück und beginnen mit der Eroberung Mallorcas durch den König Jaume I am 31.12.1229.[1] Das balearische Erbrecht ist intensiv durch den Corpus Iuris Civilis beeinflusst worden.[2] Die hier interessierenden erbrechtlichen Regelungen der Balearen finden sich in den Art. 6 ff. der Compilación del Derecho Civil de las Islas Baleares (fortan: CDCIB) gemäß Decreto Legislativo 79/1990[3] in der Fassung, welche die Kompilation durch das Änderungsgesetz 7/2017[4] und durch das Erbvertragsgesetz (Ley 8/2022)[5] erhalten hat.[6] Daneben ist noch das Gesetz 18/2001 zu erwähnen, welches die Rechtsverhältnisse sog. parejas estables, also von stabilen Lebenspartnerschaften, und auch deren erbrechtliche Situation regelt.[7]

 

Rz. 2

Obschon die spanische Verfassung in Art. 149.1.8 CE die Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts ausschließlich dem Zentralstaat zuweist, bleiben die besonderen Zivilrechte der Comunidades Autónomas in ihrem Bestand, ihren Änderungen und hinsichtlich ihrer Fortentwicklung unangetastet. Das Autonomiestatut der Balearen (EAIB)[8] sieht vor, dass die Comunidad Autónoma für die "Erhaltung, Änderung und Entwicklung des eigenen Zivilrechts der Balearischen Inseln ausschließlich zuständig" ist (Art. 30.27 EAIB).

 

Rz. 3

Soweit das balearische Recht Regelungen bereithält, verdrängt es in seinem Anwendungsbereich die erbrechtlichen Vorschriften des gemeinspanischen Código Civil (fortan: CC). Dies ergibt sich aus Art. 13 CC. Das Erbrecht des CC gelangt also bei Anwendbarkeit balearischen Rechts nur (1) zur Ausfüllung der in d...

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