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Sozialgesetzbuch

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesetzgeber hatte 1976 begonnen, das nach fast einem Jahrhundert deutscher Sozialgesetzgebung in zahlreiche Einzelgesetze zersplitterte Sozialrecht in einem Gesamtwerk – dem Sozialgesetzbuch (SGB) – zusammenzufassen. Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll auch dazu beitragen, dass die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das SGB gliedert sich derzeit in 12 Gesetzbücher. Die Aufgaben des SGB regelt § 1 SGB I.

1 Sozialstaatsprinzip

Aus dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip nach Art. 20, 28 GG können selbst keine konkreten Ansprüche hergeleitet werden. Es handelt sich vielmehr nach der Rechtsprechung des BVerfG um einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit ist dem keine Verpflichtung zu entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Dies ist in Deutschland durch entsprechende Sozialleistungen gewährleistet.

Mit dem Sozialgesetzbuch kommt der Gesetzgeber seinem Gestaltungsauftrag nach dem Grundgesetz (GG) nach.

2 Übergreifende Sozialgesetzbücher

2.1 SGB I

Das SGB I enthält allgemeine Regelungen, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den jeweiligen speziellen Sozialgesetzbüchern nicht etwas Abweichendes ergibt. Die allgemeinen Vorschriften betreffen zunächst die Aufgaben des Sozialgesetzbuches und die sozialen Rechte sowie die einzelnen Sozialleistungen und die hierfür zuständigen Leistungsträger.

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