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Soziale Wohnraumförderung: Schleswig-Holstein / 3.2.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Im sog. 1., 2. und 3. Förderweg wird der Neubau und Ersterwerb von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von Wohngemeinschaftswohnungen gefördert. Im Rahmen des 2-Phasen-Modells können Räumlichkeiten mit Erstnutzung für gemeinschaftliches Wohnen und späterem Umbau zu abgeschlossenen Wohnungen gefördert werden. Bei Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen ist die Errichtung von zentralen Mehrfunktionsräumen förderungswürdig. Es sind bestimmte Wohnflächengrenzen sowie energetische und bauliche Qualitäten einzuhalten. Gefördert werden nur Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des SHWoFG in Verbindung mit der SHWoFG-DVO (s. Abschn. 1) nicht überschreiten und die zum Nachweis ihrer Wohnberechtigung einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können.

Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

 
Haushaltsgröße Einkommensgrenze monatlich nach Förderwegen
1. Förderweg 2. Förderweg 3. Förderweg
1 Person 1.792 EUR 2.150 EUR 2.509 EUR
2 Personen 2.475 EUR 2.970 EUR 3.465 EUR
1 Person + 1 Kind 2.533 EUR 3.040 EUR 3.546 EUR
2 Personen + 1 Kind 2.900 EUR 3.480 EUR 4.060 EUR
1 Person + 2 Kinder 2.967 EUR 3.560 EUR 4.154 EUR
2 Personen + 2 Kinder 3.500 EUR 4.200 EUR 4.900 EUR
2 Personen + 3 Kinder 4.092 EUR 4.910 EUR 5.729 EUR
   
Hinweise
  • Die Einkommensgrenzen gelten für den gesamten Haushalt. D.h., alle Einkommen des Haushalts werden bei der Berechnung der Grenzen berücksichtigt.
  • Vom Bruttoeinkommen wird mindestens die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR (2024) abgezogen sowie ein 30 %iger Abzug für die Einkommensteuer, Kranken- und Rentenversicherung

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