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Sondernutzungsrechtsvereinbarung: Muss sie der Größe des Miteigentumsanteils entsprechen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Aus § 10 Abs. 2 WEG lässt sich kein Anspruch auf eine größere Sondernutzungsfläche herleiten.

2 Normenkette

§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB; § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG

Sachverhalt

Der aufteilende Eigentümer bestimmt in seiner Teilungserklärung 2 Wohnungseigentumsrechte, das WE Nr. 1 mit einem Miteigentumsanteil von 1/3, und das WE Nr. 2 mit einem Miteigentumsanteil von 2/3. Ferner ordnet er 2 Sondernutzungsrechte an Gartenflächen an. Der aufteilende Eigentümer veräußert anschließend das WE Nr. 1 an K. Das WE Nr. 2 überträgt er B. Dem gemeinschaftlichen Grundstück ist eine Fläche vorgelagert, die im städtischen Eigentum steht, aber seit 1969 von dem jeweiligen Eigentümer des späteren WEG-Grundstücks als Vorgarten genutzt wird. Die Fläche misst 174 m2. Die den Wohnungseigentumsrechten zugewiesenen Sondernutzungsrechte am Gartengrundstück entsprechen einer Aufteilung von 1/3 und 2/3, würde man die im städtischen Eigentum stehende Vorgartenfläche zu dem WE Nr. 1 hinzurechnen. K beauftragt einen Sachverständigen damit, einen Lageplan anzufertigen, der eine Aufteilung der Sondernutzungsrechte im Verhältnis von genau 1/3 zu 2/3 vorsieht und dabei sowohl das Vorgartengrundstück ausklammert. Anschließend klagt er gegen B auf eine Umsetzung dieser Aufteilung.

2.1 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB scheide aus, da B dem K das Wohnungseigentum nicht veräußert habe. Ein Anspruch aus einem Grenzfeststellungsvertrag scheide ebenfalls aus. Ein solcher liege nicht vor. K habe schließlich auch keinen Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift könne jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des ...

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