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Sondernutzungsrechtsvereinbarung: Grundbuch

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach § 7 Abs. 3 WEG, § 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Inhaltes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Bewilligung genügt.

2 Normenkette

§ 7 Abs. 3 WEG; § 3 Abs. 2 WGV

3 Das Problem

Der aufteilende Eigentümer legt dem Grundbuchamt im Jahr 1991 seine Teilungserklärung und seine Gemeinschaftsordnung vor. In der Gemeinschaftsordnung finden sich Sondernutzungsrechte. Das Grundbuchamt legt zur Umsetzung der Teilungserklärung Wohnungsgrundbücher an. In Bezug auf den Gegenstand und den Inhalt des Sondereigentums wird dort auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen.

Im Jahr 2021 trägt das Grundbuchamt auf Antrag die Sondernutzungsrechte im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher ein. Gegen diese Eintragung wendet sich Wohnungseigentümer K. Er meint, es fehle an den für diese Eintragung notwendigen Bewilligungen. Dies sieht das Grundbuchamt nicht so. Gegen seine Entscheidung wendet sich K im Wege der Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Eintragung der Sondernutzungsrechte sei zulässig, das Grundbuch richtig. Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richte sich nach den § 7 Abs. 3 WEG, § 3 Abs. 2 WGV. Danach könne zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gelte auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, welches durch Eintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden solle. Dies bedeute, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genüge (Hinweis u. a. auf H...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch  Leitsatz (amtlich) Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren ...

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