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Sondernutzungsrecht: Zuweisungsrecht / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Die Eintragung der Sondernutzungsrechte könne nicht von der Vorlage der Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer und der an ihrem Wohn- und Teileigentum dinglich Berechtigten abhängig gemacht werden. Teilweise werde zwar die Ansicht vertreten, die Bewilligung aller Wohnungseigentümer sei erforderlich, um den Nachweis zu führen, dass das zunächst nur schuldrechtlich begründete Sondernutzungsrecht nicht bereits durch zulässige Abtretung übertragen worden sei. Nach einer Gegenauffassung sei dieser Nachweis aber nicht erforderlich, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass das Sondernutzungsrecht tatsächlich auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen worden sei (Hinweis u. a. auf KG Berlin, Beschluss v. 7.2.2023, 1 W 213/22). Dem schließe sich der Senat an. Das Grundbuchamt habe darüber zu wachen, dass das Grundbuch seinen Zweck erfüllen könne, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Das Grundbuchamt dürfe daher nicht mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen. Im Eintragungsverfahren habe das Grundbuchamt allerdings die sachliche Richtigkeit der Eintragung grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Ihm obliege weder im Interesse der Beteiligten noch des Rechtsverkehrs eine allgemeine Rechtsfürsorge für die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse. Es habe sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen seien. Bloße Zweifel oder Ungewissheiten über die materielle Rechtslage genügten nicht. Das Grundbuchamt – im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht – müsse vielmehr überzeugt sein, dass der begehrten Eintragung Tatsachen entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die bloße Möglichkeit, dass die te...

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