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Sondernutzungsrecht: Unterteilung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Sondernutzungsrechtsberechtigter ist befugt, sein Sondernutzungsrecht zu unterteilen.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Inhalt des Sondereigentums des Wohnungseigentums 1 ist nach einer Sondernutzungsvereinbarung ("Sondernutzungsrecht") eine unbebaute Grundstücksteilfläche. Wie diese benutzt und gebraucht werden darf, ist nicht vereinbart. K, der Eigentümer des Wohnungseigentums 1, beantragt beim Grundbuchamt, das Sondernutzungsrecht zu unterteilen ("SoNu 3" und "SoNu 4"). Das Grundbuchamt ist der Ansicht, durch diese Unterteilung werde der Inhalt der Sondernutzungsrechtsvereinbarung geändert. Der Änderung müssten daher sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen. Hiergegen wendet sich K im Wege der Beschwerde. Diese erledigt sich, nachdem K seinen Antrag zurücknimmt.

4 Die Entscheidung

Das OLG weist darauf hin, dass K keine Änderung der Sondernutzungsvereinbarung im Auge gehabt habe. Er habe zwar die Flächen "SoNu 3" und "SoNu 4" abspalten und rechtlich verselbstständigen wollen. Eine solche Unterteilung sei aber ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigten zulässig, solange die äußeren Umfangsgrenzen dabei unverändert blieben. Soweit im Antrag der Vollzug der Sondernutzungsrechtsunterteilung "als Inhaltsänderung" des Sondernutzungsrechts beantragt werde, sei offensichtlich lediglich der Flächeninhalt, nicht aber der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten gemeint. Eine beabsichtigte Änderung der Gemeinschaftsordnung als wesentliche Voraussetzung einer Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts sei dem Antrag nicht zu entnehmen gewesen. Dem Antrag lasse sich beispielsweise nicht entnehmen, dass auf den abgespaltenen Flächen (künftig) eine Nutzung als Kfz-Stellplatz zulässig sein solle. Allein die Tatsache, dass die Größe der beiden abgeteilten Flächen jeweils einem Kfz-Stellplat...

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