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Sondernutzungsrecht: Kampf um eine Fällgenehmigung!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht. Dem öffentlichen Recht entstammende Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich, d. h. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend gemacht werden.

2 Normenkette

§§ 9a, 10 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, 5 Kiefern fällen zu dürfen. Die Flächen, auf denen diese Bäume stehen, unterliegen seinem Sondernutzungsrecht. Die dort vorgesehenen Stellplätze hat der Bauträger nicht hergestellt. Die Gemeinde erteilt die Genehmigung nicht. Sie meint, die "satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Fällung" lägen nicht vor. Die von K benannten Kiefern wiesen keine ausreichenden Merkmale auf, die eine Fällung rechtfertigten. Dass K die für ihn vorgesehenen Stellplätze nicht nutzen könne, stelle keine unzumutbare Beschränkung dar. Gegen diese Sichtweise erhebt K eine Feststellungsklage. Er will festgestellt wissen, dass er keine Fällgenehmigung benötige. Die Gemeinde meint, K sei für eine Klage nicht klagebefugt. Es liege auch kein Beschluss vor, wonach die Kiefern gefällt werden sollen.

4 Die Entscheidung

Das VG meint, es gebe schon keine rechtlichen Beziehungen des K zur Gemeinde B! Zwar sei das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen. Es vermittele K aber lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition. Auch ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht sei wie jede andere Vereinbarung weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht. Es handele sich um einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden schuldrechtlichen Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch werde das Sondereigentum des Berechtigten und d...

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