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Sondereigentum: Duldungspflichten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums – beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum – zu dulden, wenn und soweit diese Arbeiten – zum Beispiel mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Zuganges – nicht vom gemeinschaftlichen Eigentum aus vorgenommen werden können und ihm daraus über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

2 Normenkette

§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 23 WEG

3 Das Problem

Das Gebäude hat ein Flachdach, auf dem sich das Splitgerät einer Wärmepumpe befindet. Die Wohnungseigentümer streiten darüber, ob diese Bauausführung einen Mangel darstellt, der zu beseitigen ist und welche Folgen die Bauausführung für die Frage des Zugangs zum Dach zu Wartungs- und Reparaturarbeiten hat. Wohnungseigentümer K1 und K2 sind die Eigentümer der Wohnungen im obersten Geschoss unmittelbar unter dem Dach. K 2 lässt eine Bitte der Verwaltung, ihr Zugang von seiner Dachterrasse zum Flachdach zu gewähren, um Wartungs- und Reparaturarbeiten am Splitgerät durchzuführen, unbeantwortet. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin, alle Wohnungseigentümer seien gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten ihres Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten und zu ermöglichen. Gegen diesen Beschluss gehen Wohnungseigentümer K1 und K2 vor. Er sei zu unbestimmt und statuiere ein Betretungsrecht des Sondereigentums ohne Einschränkungen. Des Weiteren solle er nur die Beseitigung eines baulichen Mangels umgehen, nämlich des fehlenden Zugangs zum Dach vom gemeinschaftlichen Eigentum aus. Weiter liege ein formaler Mangel vor, da Nichteigentümer an ...

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