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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FAQs) /   Teilungserklärung

Dr. Oliver Elzer
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Wonach muss sich die GdWE richten: Nach der Teilungserklärung oder dem geltenden Recht?

Die Teilungserklärung beantwortet die Frage, welche Räume im Sondereigentum und damit welche Räume im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Soweit ist allein die Teilungserklärung maßgeblich mit der Einschränkung, dass sie keine Räume zum Sondereigentum erklären kann, die nicht sondereigentumsfähig sind.

Die Frage, welche wesentlichen Gebäudebestandteile gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum sind, ist stets nach dem Gesetz zu beantworten. Die Teilungserklärung ist hierfür nicht einsetzbar. Enthält sie dennoch Regelungen, die den Versuch unternehmen, wesentliche Gebäudebestandteile dem Sondereigentum zuzuweisen, sind diese Regelungen unbeachtlich.

Widersprüchliche Eintragungen

 

In einzelnen Grundbüchern sind andere Miteigentumsanteile angegeben als in der Teilungserklärung. Wie geht das? Muss das verändert werden?

Keine dieser Quellen ist in diesem Fall vorrangig. Die Wohnungseigentümer müssen sich verständigen, wer welchen Miteigentumsanteil hat. Das kann nicht beschlossen werden. Eine Änderung ist nicht zwingend, wenn alle mit dem Widerspruch leben können. Es muss dann nur klar sein, wie Kosten umzulegen sind, bei denen der gesetzliche Umlageschlüssel gilt. Hier müssen die Wohnungseigentümer die Verwaltung anweisen, ob die Grundbücher oder die Teilungserklärung maßgeblich sein sollen.

Zuordnung wesentlicher Gebäudebestandteile zu Sondereigentum

 

Sie haben ausgeführt, dass es nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht möglich sei, über eine Teilungserklärung oder einen Teilungsvertrag wesentliche Gebäudebestandteile zu Sondereigentum zu erklären. Angenommen, in einer Teilungserklärung ist dieser Versuch dennoch unternommen worden. Wie kann man die fehlerhaften Zuordnungen wieder einfan...

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