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Sicherer Betrieb von Erdbaumaschinen / 2.3 Personenbezogene Voraussetzungen

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Ein nicht zu vernachlässigendes Kriterium bei der Auswahl von Arbeitsmitteln ist der Abgleich der erforderlichen und verfügbaren Kompetenzen/Qualifikationen der künftigen Verwender des Arbeitsmittels. Große Erdbaumaschinen sind oft mit hohen Investitionen verbunden. Qualifiziertes Bedienpersonal ist unabdingbar. I. d. R. werden von den Herstellern spezielle Schulungen angeboten.

Nach Anhang 1 Nr. 1 BetrSichV müssen Beschäftigte, die ein selbstfahrendes Arbeitsmittel führen, hierfür geeignet sein und im Hinblick auf das sichere Führen eine angemessene Unterweisung erhalten haben.

Die TRBS 2111 Teil 1 empfiehlt zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln u. a.

  • hinsichtlich der Eignung von Beschäftigten, die zur selbstständigen Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln vorgesehen sind, die Festlegung des Mindestalters,
  • die Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen mobiler Arbeitsmittel beauftragt werden,
  • eine gesonderte Beauftragung zum Führen mobiler Arbeitsmittel.

Konkreter wird Kap. 2.12 DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln". Danach dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • körperlich und geistig geeignet sind,
  • im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,
  • erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen,
  • vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sind.

Führer von Erdbaumaschinen sollten regelmäßige Fortbildungen erhalten.

Der Erwerb der Befähigung zur Bedienung von Baumaschinen kann z. B. in Prüfstätten erfolgen, die von ZUMBau zugelassen sind. ZUMBau ist der Zulassungsausschuss für Prüf...

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