Erdbaumaschinen dürfen erst verwendet werden, wenn der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Liegt bereits eine arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung vor, ist zu prüfen, ob diese für die neue Baustelle anwendbar ist. Gegebenenfalls muss sie an die örtlichen baustellenspezifischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist keine eigenständige Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr gibt es nur eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG mit inhaltlichen Spezifikationen zu einzelnen Aspekten des Arbeitsschutzes, die inzwischen in fast allen Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert sind.
Beschaffung und Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung soll beim Beschaffungsprozess beginnen. Kriterien für die Auswahl der Arbeitsmittel sind u. a. die Eignung für die geplante Verwendung, die Einbindung in die betrieblichen Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation. Es sind alle Gefährdungen zu beurteilen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel entstehen können.
Das sind Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln selbst ausgehen, einschließlich Aspekten wie Gebrauchstauglichkeit, ergonomische, alters- und alternsgerechte Gestaltung. Das sind sicherheitsrelevante und ergonomische Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe. Das sind auch physische und psychische Belastungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können. Schließlich sind vorhersehbare Betriebsstörungen und Gefährdungen bei der Störungsbeseitigung zu berücksichtigen.
Für das Bewerten der Gefährdungen müssen Informationen vorliegen, die ein solches ermöglichen. Herangezogen werden können die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten...