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Schwimmbad: Schutz- und Hygienekonzept

Dr. Oliver Elzer
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1 Normenkette

§§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 WEG

2 Das Problem

Der Verwalter B versperrt im Mai 2020 wegen der COVID-19-Pandemie das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

3 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach der im Mai 2020 geltenden bayerischen Corona-Verordnung seien Schwimmbäder zu schließen gewesen. Dies habe auch für im Privateigentum stehende Freizeiteinrichtungen gegolten. B sei daher zu einer Maßnahme nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt gewesen. Denn die Übernahme der Geschäftsführung in Form der Schließung des Schwimmbades habe dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprochen, da ohne eine solche Maßnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreibern des Schwimmbades eine Geldbuße oder eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung eines Beschlusses nicht möglich bzw. nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht Erfolg versprechend gewesen wäre und auch zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte.

Seit dem 1.12.2020 wäre im Übrigen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsstörerin anzusehen.

4 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, welche Befugnisse die Verwaltung hat (hier: Hygienemaßnahmen), ohne die Wohnungseigentümer befassen zu müssen.

Grundsatz

Welche Aufgaben und Befugnisse die Verwaltung hat, ergibt sich aus § 27 WEG oder einem diese Bestimmung ergänzenden Beschluss oder einer entsprechenden Vereinbarung. Von Gesetzes wegen ist die Verwaltung berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die eine untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Welche Maßnahmen das sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht ab...

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