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Schönheitsreparaturen – Vertragsklauseln / 4 Kostenklauseln

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Renovierungszuschlag

Ist vereinbart, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat und dass der Mieter hierfür neben der Grundmiete und den Betriebskosten einen monatlich gleichbleibenden Zuschlag für die Schönheitsreparaturen schuldet, dann ist eine solche Abrede nicht anders zu bewerten, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre.

In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht; es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

 
Wichtig

Keine AGB-Kontrolle

Solche "Preishauptabreden" unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.[1]

Renovierungszuschlag bei Mieterhöhung

Bei späteren Mieterhöhungen zählt der Zuschlag zur Ausgangsmiete, ist also als Teil der Grundmiete zu behandeln.[2]

Unzulässige Kostenerstattungsklausel

Anders ist es zu bewerten, wenn der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, dem Vermieter die für die Schönheitsreparaturen aufgewendeten Kosten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungsklausel ist intransparent, weil der Mieter das Entgelt für die Überlassung der Wohnung nicht kalkulieren kann.

[1] § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
[2] BGH, Beschluss v. 30.5.2017, VIII ZR 31/17.

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