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Schmiergelder und Bestechungsgelder / 3 Ertragsteuerliche Behandlung von Schmier-/Bestechungsgeldern

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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3.1 Rechtsentwicklung des Abzugsverbots

 

Rz. 7

Die ertragsteuerliche Behandlung von Schmier- und Bestechungsgeldern ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Bis einschließlich 1995 konnten Schmiergelder als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit eine betriebliche Veranlassung gegeben war. Mit Wirkung ab 1996 wurde erstmals durch die Einfügung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG in das Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot eingeführt.[1] Dieses knüpfte daran, dass hinsichtlich der Schmiergeldzahlung eine rechtskräftige Verurteilung, eine rechtskräftige Verhängung eines Bußgeldes oder eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 bis 154e StPO erfolgte. Bei Schmier- oder Bestechungsgeldern, die in nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahren geleistet werden, greift dieses Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen rechtswidrig ist und den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt.[2] Mit der seit 1999 geltenden Gesetzesfassung soll die Bekämpfung der Korruption wirksamer gestaltet werden, indem die Abhängigkeit des Abzugsverbots vom Abschluss eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Bußgeldverhängung beseitigt wurde.

[1] Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995, BGBl 1995 I S. 1250.
[2] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402.

3.2 Geltungsbereich des Abzugsverbots

 

Rz. 8

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG gilt unmittelbar für die Gewinneinkunftsarten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und sinngemäß für die Überschusseinkunftsarten, § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG. Die Vorschrift findet ferner auf juristische Personen, z. B. GmbH, AG, die ihren Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln haben, § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 4ff. EStG, Anwendung.

 

Rz. 9

Die Regelung kommt aber nur dann zum Zug, wenn es sich bei den Zuwendungen (Geld- oder Sachzuwend...

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