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Schlüssel/Schließanlage (Miete) / 1 Ordnungsgemäße Schlüsselübergabe bei Mietbeginn

Ulf Wollenzin
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Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter alle Schlüssel zur Wohnung zu übergeben. Daher gehört zur ordnungsgemäßen Gebrauchsgewährung als seine Hauptpflicht auch die Überlassung der Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür, sonstige verschließbare Räume und die Nebenräume, z. B. den Keller.

Wie viele Schlüssel stehen dem Mieter zu? Das richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, wobei auch größere Schulkinder mitzählen. In der Regel sind für die Haus- und Wohnungseingangstür mindestens je 2 Schlüssel auszuhändigen. Außerdem hat der Alleinmieter Anspruch auf mindestens je 1 Schlüssel für die Zubehörräume, bei mehreren Bewohnern mindestens 2.

Der Mieter ist aber berechtigt, seinen Familienangehörigen und Haushaltshilfen Schlüssel zum Haus und zur Wohnung zu überlassen. Benötigt er hierzu, etwa wegen der Größe seiner Familie, der Putzhilfe, dem Pflegedienst, dem Briefträger oder Zeitungsboten zusätzliche Schlüssel, darf er sie auf seine Kosten anfertigen lassen.

 
Wichtig

Alle Schlüssel herausgeben

Der Vermieter ist ohne Einverständnis des Mieters nicht berechtigt, einen Zweitschlüssel für die vermieteten Räume zurückzubehalten oder anzufertigen. Das gilt auch für Notfälle! Ein Betreten ohne Einverständnis ist Hausfriedensbruch! Das Eigentum an der Mietsache steht nicht über dem berechtigten Besitz des Mieters!

 
Praxis-Tipp

"Sicherer" Zweitschlüssel

Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter, dass Sie für den Notfall einen Schlüssel behalten dürfen. Das wird ihm vielleicht zuerst nicht recht sein. Schlagen Sie daher vor, den Schlüssel in einen sorgfältig verschlossenen Umschlag (z. B. mit zusätzlichem Klebeband, auf dem er z. B. noch zusätzlich unterschreibt) zu geben. Auf Wunsch des Mieters können Sie dann den unversehrten Umschlag präsentieren bzw. diesen nach einem Notfall wieder nach dem gleichen Verfahren neu verschließen.

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