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Sachbezüge: Richtige Zuordnung zum Arbeitslohn / 3.6 Drittrabatte in der Reisebranche

Rainer Hartmann
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Wie ausgeführt, sind Drittrabatte nur dann steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber an der Rabattgewährung mitwirkt (durch eigenes Handeln, durch Übernahme von Verpflichtungen, innerhalb von Konzernen und bei wechselseitigen Branchenrabatten).

Daneben führt das BMF-Schreiben noch einen Ausnahmetatbestand auf, der insbesondere die Reisebranche betrifft. Es handelt sich dabei um Drittrabatte, an deren Gewährung der Arbeitgeber gar nicht beteiligt ist, die aber so eng mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen, dass sie als zusätzliches Entgelt für seine Tätigkeit gelten.

 
Praxis-Beispiel

Drittrabatte in der Reisebranche

Ein Reisebüroangestellter kann an Reisen eines Veranstalters, die sein Reisebüro im Angebot hat, zum halben Preis teilnehmen. Da der Reisebüroangestellte für seinen Arbeitgeber die Reisen des Veranstalters vermittelt, besteht zwischen seiner Tätigkeit und dem Preisvorteil ein solch enger Zusammenhang, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Dabei spielt es für die Erfassung als Arbeitslohn keine Rolle, ob der Arbeitgeber an der Rabattgewährung beteiligt war oder nicht.

Für die gesetzlich geregelte Lohnsteuerabzugsverpflichtung bei Drittrabatten[1] ist dagegen zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber in die Vorteilsgewährung

  • eingeschaltet ist, z. B. durch die Ausstellung von Berechtigungsscheinen, oder
  • nicht eingeschaltet ist.

Der Arbeitgeber ist zwar bei solchen Drittvergütungen gesetzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, kann aber bei der zuletzt genannten Sachverhaltsvariante seiner Verpflichtung jedoch nur dann nachkommen, wenn der Arbeitnehmer ihn über die Höhe der geldwerten Vorteile in Kenntnis setzt. Eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht für den Arbeitgeber nicht, weil er keine konkrete Kenntnis von der Vorteilsgewährung hat. Weiß der ...

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