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Sachbezüge / 2.5.4 Essenmarken

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers ausschließlich aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und jeweils einzeln beim Bezug einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, wird der Wert der Essenmarken als Arbeitslohn angesetzt, höchstens jedoch der amtliche Sachbezugswert abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3
Berechnung des geldwerten Vorteils

 
Preis der Mahlzeit 2,20 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,40 EUR
Wert der Essenmarke 1,00 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,20 EUR
Anzusetzender Wert 1,00 EUR

Dieser Wert (1,00 EUR) unterschreitet den Unterschiedsbetrag (3,20 EUR) zwischen Sachbezugswert (4,40 EUR) und Zahlung des Arbeitnehmers (1,20 EUR) – s. Beispiel 5.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4
Amtlicher Sachbezugswert als Höchstbetrag

 
Preis der Mahlzeit 3,80 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,40 EUR
Wert der Essenmarke 4,40 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR

Geldwerter Vorteil ist der amtliche Sachbezugswert von 4,40 EUR, da der Wert der Essenmarke (4,40 EUR) dem Sachbezugswert entspricht.

Die Bewertung der Essenmarke nicht mit dem Verrechnungswert, sondern mit dem Sachbezugswert der Mahlzeit setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] voraus, dass

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeiten anzuerkennen, wenn sie unmittelbar zum Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt, also 2025 nicht mehr als 7,50 EUR beträgt,
  • die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ...

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    Zusammenfassung Überblick Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen und im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen ...

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