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Rücklagen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 2.1.3 Entnahme aus Rücklagen

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 10

Nach § 270 Satz 1 HGB haben Vorstand/Geschäftsführung bereits bei der Aufstellung der Bilanz die Auflösung von Rücklagen/Entnahmen aus Rücklagen vorzunehmen. Speziell AG, KGaA und SE haben bei der Auflösung der Kapitalrücklagen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB die Verwendungsbeschränkungen des § 150 Abs. 3 und 4 AktG zu beachten.

Bei der AG, KGaA und der SE hat die Auflösung der Rücklage/Entnahme aus der Rücklage über die Verlängerungsrechnung zur GuV zu erfolgen, denn § 158 Abs. 1 Nr. 2 AktG bestimmt, dass Entnahmen aus der Kapitalrücklage in der GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" zu zeigen sind. Zu dem Posten "Kapitalrücklage" ist der für das Wirtschaftsjahr entnommene Betrag in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.[1]

 

Rz. 11

In Ermangelung einer dem § 158 AktG vergleichbaren Vorschrift im GmbHG stellt sich die Auflösung von Kapitalrücklagen/Entnahmen aus Kapitalrücklagen bei einer GmbH bilanziell als Aktivtausch ("per Kapitalrücklage an Bank") dar.

Zu beachten ist, dass eine aufgrund von eingeforderten Nachschüssen notwendigerweise gebildete Kapitalrücklage nur aufgelöst werden kann, wenn die Rücklage zur Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder zum Verlustausgleich verwendet wird; die Rücklage kann nicht als Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt werden.

 

Rz. 12

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln[2] – Umwandlung von Kapitalrücklagen in Grund-/Stammkapital – liegt nach herrschender Meinung[3] ein Passivtausch vor, d. h., buchhalterisch erfolgt nur eine Umbuchung.

[1] § 152 Abs. 1 Nr. 2 AktG.
[2] §§ 207 ff. AktG; §§ 57c ff. GmbHG.
[3] Seidler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 15. Aufl. 2024, § 272 HGB Rz. 110.

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