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Riester-Rente / 3.2.3 Zulagenkürzung bei Unterschreiten des Mindesteigenbeitrags/Sockelbeitrags

Dr. Michael Myßen
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Unterschreiten die vom Zulageberechtigten gezahlten Altersvorsorgebeiträge den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, ist die Zulage entsprechend zu kürzen. Der Kürzungsfaktor wird hierbei auf 9 Nachkommastellen gerundet und einzeln auf jede maximale Teilzulage angewendet.[1] Das Ergebnis wird auf 2 Nachkommastellen gerundet.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der Zulage bei zu geringen Jahresbeitragsleistungen

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2024 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 25.000 EUR. Auf seinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag hat er in 2025 insgesamt 165 EUR einbezahlt.

So werden der Mindesteigenbeitrag und die Zulage für 2025 berechnet:

 
4 % von 25.000 EUR = 1.000 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 1.000 EUR
./. Grundzulage ./. 175 EUR
Mindesteigenbeitrag 825 EUR
geleistete Altersvorsorge­beiträge 165 EUR
Kürzungsfaktor 165 / 825 0,2
Zulage somit (175 EUR × 0,2) 35 EUR

Die Einzahlungen des Arbeitnehmers erreichen im Beitragsjahr 2025 nur ein Fünftel des erforderlichen Mindesteigenbeitrags. Die Altersvorsorgezulage wird dementsprechend auf 20 % der ungekürzten Zulage = 35 EUR gekürzt.

 
Wichtig

Keine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags bei Wegfall der Kinderzulage

Es kann ausnahmsweise vorkommen, dass das Kindergeld nach Ablauf des Kalenderjahres zurückgefordert wird. Dies führt dazu, dass bei der Mindesteigenbeitragsberechnung eigentlich der entsprechende Abzugsposten entfällt und sich der Mindesteigenbeitrag damit erhöht. Da sich diese Änderung erst nach Ablauf des Kalenderjahres vollzieht und der Zulageberechtigte dann keinen höheren Altersvorsorgebeitrag rückwirkend einzahlen kann, regelt das Gesetz, dass nach Ablauf des Beitragsjahres keine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags erfolgt, wenn die Kinderzulage zurückgefordert wird.[2]

[1] BMF, Sch...

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