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Revision: Prüfungsumfang

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

2 Normenkette

§ 545 Abs. 2 ZPO

3 Das Problem

Bei einer Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. "Boardinghouse". Es besteht aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen. Ursprünglich hieß es in den Wohnungsgrundbüchern: "verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement". Auf Betreiben der Wohnungseigentümer B bis Z hat das OLG das Grundbuchamt verpflichtet, den Begriff "Hotelappartement" durch "Appartement" zu ersetzen.

Mit seiner jetzigen Klage verlangt der Insolvenzverwalter K des Wohnungseigentümers A von den anderen Wohnungseigentümern, der Wiedereintragung der ursprünglichen Fassung zuzustimmen. Das AG weist die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Auch das LG meint, es liege eine allgemeine Zivilsache vor. Mit der Revision verfolgt K seinen Klageantrag weiter.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Ob das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit des AG zu Recht verneint habe, wogegen sich die Revision wende, könne der BGH nicht prüfen. Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO könne die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint habe. Der BGH entnehme § 545 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen. Das Verbot gelte auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen habe.

Richtig sei, dass der Senat gelegentlich entscheide, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige ...

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