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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen / IV. Transparenzregister

Martin Maurer
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Tz. 54

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und wird elektronisch von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt

Seit dem 1.10.2017 müssen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GwG von rechtsfähigen Stiftungen in das Transparenzregister eintragen werden, vgl. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 3 GwG. Stiftungen haben dadurch registerrechtliche Melde- und Eintragungspflichten. Zu beachten ist, dass die Eintragung im Stiftungsregister nicht von der Eintragung im Transparenzregister befreit. Dadurch besteht die Pflicht, Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG über die wirtschaftlichen Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Diese sind: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1–5 GwG. Änderungen dieser Angaben sind ebenfalls mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Bundesamt gem. § 56 GwG.

 

Tz. 55

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wirtschaftliche Berechtigte können gem. § 3 GWG bei Stiftungen sein:

§ 3 Abs. 3 Nr. 2: jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist.
Die Vorstände der Stiftung sind deshalb im Transparenzregister anzumelden.
§ 3 Abs. 3 Nr. 3: jede natürliche Person die als Begünstigte bestimmt worden ist.
Dies können insbesondere Destinatäre sein, die in der Satzung namentlich benannt oder identifizierbar sind. Bei einer steuerbegünstigten Stiftung ist davon auszugehen, dass keine Destinatäre einzutragen sind.
§ 3 Abs. 3 Nr. 4: die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens wer...

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