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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sponsoring / 1. Allgemeines

Dr. Henning Frase
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Tz. 4

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die beim "Sponsoring" erfolgten Aufwendungen können beim Zuwendenden

  • Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10), oder
  • steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung bei natürlichen Personen (s. § 12 Nr. 1 EStG, Anhang 10), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (s. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Anhang 3; s. auch BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212 und AEAO zu § 64 AO TZ 7–10 und 28–30, Anhang 2)

sein. Sponsoring-Aufwendungen sind insbesondere abzugrenzen von Spenden (Zuwendungen ohne Erwartung einer Gegenleistung), die unter den Voraussetzungen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) abgezogen werden dürfen.

Beachte!

Beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug kommt es ggf. zu einer abzugsbeschränkenden Aufteilung. Findet die Sponsoringmaßnahme in einem Zusammenhang statt, den das Gesetz in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG (Anhang 10) dem privaten Luxus zuordnet (wie ggf. Jagd, Fischerei oder Segel- oder Motoryachten), werden Sponsoringausgaben nur bei konkret belegbarer betrieblicher Veranlassung zum Abzug zugelassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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