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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen / 2.2 Nichtabziehbare Mitgliedsbeiträge

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 16

Stand: EL 149 – ET: 06/2026

Die Grundregel, das Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften abzugsfähig sind, wird jedoch durch § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10) dahingehend eingeschränkt, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • den Sport (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10),
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10),
  • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 3 EStG, Anhang 10) oder
  • Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (wie z. B. Kleingärtnerei, Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching oder Hundesport; § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10)

fördern, nicht abziehbar sind.

Die Beschränkung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen wurde ab dem 01.01.2020 erweitert um die Beiträge an steuerbegünstigte Körperschaften, "deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert" (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 5 EStG, Anhang 10). Diese Änderung ist eine Reaktion auf das Urteil des BFH vom 09.02.2017(AZ: V R 70/14, BStBl II 2017, 1106), in dem dieser die Förderung des Turnierbridges als eine vergleichbare gemeinnützige Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt hat.

Die Beschränkung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen gilt auch für die Körperschaften, die neben den einschränkenden Zwecken nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG (Anhang 10) auch andere gemeinnützige Zwecke verfolgen, bei deren Förderung die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren grundsätzlich abziehbar wären (BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178; R 10b.1 Abs. 1 Satz 1 EStR, Anhang 12).

 

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